2.2. Wie im vorinstanzlichen Urteil (E. 2.4.) festgehalten wird, ist aufgrund der Akten nachgewiesen und wird von der Beschuldigten nicht bestritten, dass sie in der Zeit von April 2021 bis August 2021 Zwischenverdienste bei der E._____ AG erzielte (act. 64-74) und diese in den Formularen “Angaben der versicherten Person” (act. 75-84) nicht angab. Dadurch bewirkte die Beschuldigte, dass die Arbeitslosenkasse ihr Fr. 8’996.25 zu viel an Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlte.