Obwohl die Beschuldigte gewusst habe, dass sie der Arbeitslosenkasse jede Arbeit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen hätte melden müssen, habe sie während der angeklagten Zeitspanne die entgeltliche Tätigkeit bei der E._____ AG verschwiegen, wobei sie darauf vertraut habe, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich der Erwerbstätigkeit hätte durchführen können. Der Arbeitslosenkasse seien keine Hinweise vorgelegen, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte der Beschuldigten erfordert hätten. Gestützt auf die täuschenden Angaben der Beschuldigten sei die Ar-