Fr. 2’973.20 im Monat Juni 2021, Fr. 2’692.10 im Monat Juli 2021 und Fr. 789.60 im Monat August 2021) im Zwischenverdienst erzielt habe. Obwohl die Beschuldigte gewusst habe, dass sie der Arbeitslosenkasse jede Arbeit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen hätte melden müssen, habe sie während der angeklagten Zeitspanne die entgeltliche Tätigkeit bei der E._____ AG verschwiegen, wobei sie darauf vertraut habe, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich der Erwerbstätigkeit hätte durchführen können.