1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Beschuldigte hat in der Berufung den vorinstanzlichen Schuldspruch bzw. die Qualifikation als Betrug nach Art. 146 StGB, die Strafzumessung (Dispositiv-Ziff. 2) und die Landesverweisung (Dispositiv-Ziff. 3) angefochten. Nicht angefochten sind die der Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung an die amtliche Verteidigerin (Dispositiv-Ziff. 4).