Verfahrensanträge: Es sei der Berufungsklägerin das schriftliche Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung zuzustellen." 3.3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.5. Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 innert der ihr erstreckten Frist die Berufungsbegründung ein. Darin hielt sie an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest.