2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 und 106 StGB mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Für den Fall dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen. 3. [aufgehoben] 4. [nicht angefochten] 2. -5- Auf die Stellung von Beweisanträgen wird verzichtet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (inkl. MWST).