Obwohl die Beschuldigte wusste, dass sie der Arbeitslosenkasse jede Arbeit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen hätte melden müssen, verschwieg sie während des eingangs genannten Tatzeitraumes ihre entgeltliche Erwerbstätigkeit bei der E._____ AG. Dabei vertraute die Beschuldigte darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen konnte. Hinweise, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte der Beschuldigten verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor.