Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.134 (ST.2023.39; STA.2022.8839) Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Ersatzrichterin Panariello Weber Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1998, von der Dominikanischen Republik, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Bösch, […] Gegenstand mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen die Beschuldigte am 2. März 2023 Anklage wegen mehrfachen Betrugs und beantragte, diese sei zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (Pro- bezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 2'000.00 (ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe) zu verurteilen. Ferner sei die Beschuldigte für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen: "Tatort: T._____, U-Strasse, ehemaliger Wohnort der Be- schuldigten, April 2021 bis September 2021 […] Tatzeiten: • Dienstag, 20. April 2021 (Monat April 2021) • Dienstag, 25. Mai 2021 (Monat Mai 2021) • Freitag, 25. Juni 2021 (Monat Juni 2021) • Dienstag, 27. Juli 2021 (Monat Juli 2021) • Mittwoch, 08. September 2021 (Monat August 2021) Deliktsbetrag: CHF 8’996.25 Am 23. April 2019 stellte die Beschuldigte Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung und meldete sich per 16. August 2021 wieder ab. Hierzu füllte die Beschuldigte u.a. an den obgenannten Daten für die Monate April 2021 bis August 2021 an ihrem ehemaligen Wohnort in T._____ jeweils das Formu- lar "Angaben der versicherten Person" (AdvP) aus, wobei sie die Frage 1 „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" jeweils mit „Ja" beantwortete. Als Arbeitgeber wurden jedoch nur die Arbeitsverhält- nisse bei der C._____ AG sowie D._____ AG angegeben. Die Beschul- digte bezeugte die Richtigkeit ihrer Angaben am 20. April 2021, am 25. Mai 2021, am 25. Juni 2021, am 27. Juli 2021 sowie am 8. September 2021 jeweils mit ihrer Unterschrift. Tatsächlich arbeitete die Beschuldigte in den Monaten April 2021 bis August 2021 zusätzlich noch bei der E._____ AG, im Zwischenverdienst und erzielte dadurch einen meldepflichtigen Brutto- lohn von insgesamt Fr. 10'951.80 (Fr. 962.65 Monat April 2021 / Fr. 3'534.25 Monat Mai 2021 / Fr. 2'973.20 Monat Juni 2021 / Fr. 2'692.10 Monat Juli 2021 / Fr. 789.60 Monat August 2021). Obwohl die Beschuldigte wusste, dass sie der Arbeitslosenkasse jede Ar- beit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen hätte melden müssen, verschwieg sie während des eingangs genannten Tatzeitraumes ihre ent- geltliche Erwerbstätigkeit bei der E._____ AG. Dabei vertraute die Be- schuldigte darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen be- züglich Erwerbstätigkeit durchführen konnte. Hinweise, welche Nachfor- schungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte der Be- schuldigten verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor. Gestützt auf ihre täuschenden Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie von der Beschuldigten beabsichtigt, während des eingangs genannten Tatzeitraumes denn auch von ihrer gemäss eigenen Angaben deklarierten Arbeitslosigkeit aus, berechnete ihre Ansprüche und zahlte ihr für die -3- Monate April 2021 bis August 2021 zu hohe Arbeitslosenentschädigungen aus. Durch ihre unterschriftlich bestätigten Falschangaben täuschte die Be- schuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Öffentliche Ar- beitslosenkasse des Kantons Aargau und erzielte während des eingangs genannten Tatzeitraumes zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Höhe insgesamt Fr. 8'996.25. Die Beschuldigte reagierte auch nicht auf die fälschlicherweise getätigten Auszahlungen und verwendete die zu Unrecht bezogenen Beiträge für sich." 2. An der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023 wurde die Beschuldigte be- fragt. Gleichentags fällte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil: "1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 6'600.00. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3.2. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'300.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 3'587.90 -4- d) andere Auslagen Fr. 62.00 Total Fr. 5'749.90 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr so- wie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'162.00 auferlegt. 4.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung (MLaw Moëna Mika) von Fr. 3'587.90 (inkl. Fr. 256.50 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichts- kasse bezahlt. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.3. Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin (MLaw Moëna Mika) der Beschul- digten wird eine Entschädigung von Fr. 3'587.90 (inkl. Fr. 256.50 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 3. 3.1. Die Beschuldigte liess gegen das ihr im Dispositiv eröffnete Urteil am 23. Mai 2023 Berufung anmelden. 3.2. Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 7. Juni 2023 zugestellt. Am 27. Juni 2023 reichte sie die Berufungserklärung mit folgenden Anträ- gen ein: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Strafgerichts, vom 16.05.2023, sei in den Ziff. 1 bis 3 aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestim- mung und gestützt auf Art. 47 und 106 StGB mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Für den Fall dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen. 3. [aufgehoben] 4. [nicht angefochten] 2. -5- Auf die Stellung von Beweisanträgen wird verzichtet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (inkl. MWST). Verfahrensanträge: Es sei der Berufungsklägerin das schriftliche Protokoll der erstinstanzli- chen Verhandlung zuzustellen." 3.3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberu- fung zu erklären. 3.4. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.5. Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 innert der ihr erstreckten Frist die Berufungsbegründung ein. Darin hielt sie an ihren An- trägen in der Berufungserklärung fest. 3.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 7. September 2023 – unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil – die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Beschuldigte hat in der Berufung den vorinstanzlichen Schuldspruch bzw. die Qualifikation als Betrug nach Art. 146 StGB, die Strafzumessung (Dispositiv-Ziff. 2) und die Landesverweisung (Dispositiv-Ziff. 3) angefochten. Nicht angefochten sind die der Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung an die amtliche Verteidigerin (Dispositiv-Ziff. 4). 2. 2.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 20. April 2021 (für den Monat April 2021), am 25. Mai 2021 (für den Monat Mai 2021), am 25. Juni 2021 (für den Monat Juni 2021), am 27. Juli 2021 (für den Monat Juli 2021) und am 8. September 2021 (für den Monat August 2021) in den Formularen “Anga- ben der versicherten Person” lediglich zwei Arbeitgeber angegeben zu -6- haben, obwohl sie in den Monaten April 2021 bis August 2021 zusätzlich auch für die E._____ AG gearbeitet und dabei einen meldepflichtigen Brut- tolohn von insgesamt Fr. 10’951.80 (Fr. 962.65 im Monat April 2021; Fr. 3’534.25 im Monat Mai 2021; Fr. 2’973.20 im Monat Juni 2021, Fr. 2’692.10 im Monat Juli 2021 und Fr. 789.60 im Monat August 2021) im Zwischen- verdienst erzielt habe. Obwohl die Beschuldigte gewusst habe, dass sie der Arbeitslosenkasse jede Arbeit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen hätte melden müssen, habe sie während der angeklagten Zeitspanne die entgeltliche Tätigkeit bei der E._____ AG verschwiegen, wobei sie darauf vertraut habe, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich der Erwerbstätigkeit hätte durchführen können. Der Arbeitslosenkasse seien keine Hinweise vorgelegen, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte der Beschuldigten erfordert hät- ten. Gestützt auf die täuschenden Angaben der Beschuldigten sei die Ar- beitslosenkasse, wie von der Beschuldigten beabsichtigt, während des an- geklagten Zeitraumes von ihrer Arbeitslosigkeit ausgegangen und habe ihr zu hohe Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt. Sie habe dadurch in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau getäuscht und während des angeklagten Zeitraums (April 2021 bis August 2021) zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Höhe von Fr. 8’996.25 bezogen. Die Beschuldigte habe auf die fälschlicher- weise getätigten Auszahlungen nicht reagiert und die zu Unrecht bezoge- nen Beiträge für sich verwendet. 2.2. Wie im vorinstanzlichen Urteil (E. 2.4.) festgehalten wird, ist aufgrund der Akten nachgewiesen und wird von der Beschuldigten nicht bestritten, dass sie in der Zeit von April 2021 bis August 2021 Zwischenverdienste bei der E._____ AG erzielte (act. 64-74) und diese in den Formularen “Angaben der versicherten Person” (act. 75-84) nicht angab. Dadurch bewirkte die Beschuldigte, dass die Arbeitslosenkasse ihr Fr. 8’996.25 zu viel an Ar- beitslosenentschädigungen ausbezahlte. 2.3. 2.3.1. Mit Berufung macht die Beschuldigte geltend, sie habe beim Ausfüllen der Formulare nicht aktiv gelogen. Sie habe das richtige Kästchen angekreuzt, es jedoch unterlassen, neben ihren bereits seit längerer Zeit bestehenden unregelmässigen Beschäftigungen auch die neue Beschäftigung bei der E._____ AG anzugeben. Wenn überhaupt, habe sie daher durch Unterlas- sen gehandelt, indem sie es unterlassen habe, sämtliche Arbeitgeber auf dem Formular anzugeben (Berufung, S. 4 f.). Die Vorinstanz sei auf die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten ein aktives Handeln oder ein Unterlassen darstelle, nicht eingegangen. Eine Täuschung durch Unterlas- sen könne nach einem Teil der Lehre jedoch nur arglistig sein und damit -7- den Tatbestand des Betruges erfüllen, wenn eine besondere Vertrauens- stellung bestehe und der Getäuschte deshalb darauf vertrauen dürfe, von einem Täter über einen allfälligen Irrtum aufgeklärt zu werden. Zwischen der Beschuldigten und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aar- gau (AWA) bestehe aber kein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist wegfalle. Der Beschuldigten habe der Vorsatz mindestens in Bezug auf das Tatbestandmerkmal der Arglist ge- fehlt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Betrug gemäss Art. 146 StGB seien deshalb nicht gegeben. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte die Formulare wahrheitswidrig ausgefüllt habe, obwohl sie diese inhaltlich verstanden habe, seien verständlich und nachvollziehbar (Berufung, S. 6), weshalb zu- mindest von einem Eventualvorsatz in Bezug auf die Täuschung ohne Arg- list und den Vermögensschaden auszugehen sei. Der Tatbestand des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB sei deshalb erfüllt. 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Be- züger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder un- vollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnis- sen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest kon- kludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3,; Urteil des Bun- desgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftser- teilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind -8- (Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). 2.4.2. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGBist als Auffang- tatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Be- trugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfol- gen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbes- serten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tat- sachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsde- likts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen ge- meldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nicht- anmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 2.4.3. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen fal- sche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermö- gensverhältnissen macht, täuscht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zumindest durch konkludentes Handeln aktiv (E. 2.4.1. hiervor). In der Lehre wird das blosse Verschweigen einer Tatsache als Täuschung durch Unterdrückung von Tatsachen nach Art. 146 Abs. 1 StGB betrachtet (DONATSCH, in: StGB/JStG-Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 146 StGB). Verschweigen wird auch als Vorspiegelung von Tatsachen betrach- tet, wenn die Täuschung durch konkludentes Tun erfolgt, indem eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 51 zu Art. 146 StGB). Teilwahr- heiten sind dann unwahr und gelten als Vorspiegelung durch ein Tun, wenn ausdrücklich oder konkludent der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 50 zu Art. 146 StGB). Die Beschuldigte musste zur Beanspruchung und Berechnung der Arbeits- losenentschädigung monatlich Formulare ausfüllen und darin alle ihre Zwi- schenverdienste deklarieren. In den Formularen der Monate April, Mai, Juni, Juli und September 2021 gab sie lediglich zwei Arbeitgeber an und verschwieg, dass sie auch bei einem Dritten (E._____ AG) tätig war. Dies obschon sie bei der E._____ AG das grösste Pensum (80 %) aufwies und -9- das höchste Einkommen erzielte. Mit ihrer Unterschrift auf dem Formular bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Ob man dieses Verhalten als Täuschung durch Unterdrückung oder durch Vorspiegelung von Tatsachen durch unvollständiges Beantworten einer Frage qualifizieren will, ist nicht relevant. In beiden Fällen liegt nämlich ein konkludentes Handeln vor, mit welchem die Beschuldigte einen tieferen als den tatsächlich erzielten Zwischenverdienst deklarieren wollte. Ein solches Verhalten kann sowohl vom Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB als auch vom Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB er- fasst werden. Die Beschuldigte täuschte dadurch die Arbeitslosenkasse, um die Auszahlung einer höheren Arbeitslosenentschädigung zu erwirken. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht von einer Täuschung durch ein Handeln aus (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.). Zur Abgrenzung vom Tatbestand gemäss Art. 148a StGB entscheidend und im Folgenden zu prüfen ist, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist. 2.4.4. Wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.), hat die Be- schuldigte für ihre Täuschung nicht ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, sondern eine einfache falsche Aussage gemacht. In diesem Fall ist - wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wird - Arglist unter anderem dann zu bejahen, wenn eine weitere Überprüfung der Angaben nicht üblich ist, etwa weil im Alltag Abklärungen nicht naheliegen oder sich nicht aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich kein Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.1.). Nach der im Bereich der Sozialhilfe er- gangenen Rechtsprechung wird Leichtfertigkeit einer Behörde dann ange- nommen, wenn diese die eingereichten Belege nicht prüft oder es unter- lässt, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzufordern. Der Behörde ist hin- gegen kein Vorwurf zu machen, wenn diese Unterlagen keine oder voraus- sichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermö- genswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3.4.1) Die Beschuldigte bestritt in der Berufung das Tatbestandsmerkmal der Arg- list, da keine Garantenstellung gegenüber der Arbeitslosenkasse bestehe (Berufung, S. 5). Da die Täuschung im vorliegenden Fall durch ein Handeln bzw. durch Abgabe einer einfachen Lüge erfolgte (E. 2.4.3. hiervor), ist die Arglist bezüglich dieser Tathandlung zu überprüfen. - 10 - Gemäss Anklage hat die Beschuldigte am 23. April 2019 erstmals Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und sich per 16. August 2021 ab- gemeldet. In diesem Zeitraum musste sie jeweils monatlich das Formular “Angaben der versicherten Person” (AdvP) ausfüllen (act. 97 ff.). Gemäss Anklage hat die Beschuldigte darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen nicht bei jedem Betroffenen um- fangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen könne. Es seien zudem keine Hinweise für die Arbeitslosenkasse vorgelegen, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte erfordert hätten. Die Beschuldigte konnte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung nicht erklären, aus welchen Gründen sie die zusätzliche Arbeits- stelle nicht angegeben hatte (act. 792). Gemäss Vertrag mit der E._____ AG war der (gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklarierte) Einsatz für die I._____ AG in einem Pensum von 80% und auf unbestimmte Zeit vor- gesehen (act. 64). Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wird (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.1.), muss das AWA jeden Monat zahl- reiche Formulare überprüfen, weshalb es auf die korrekten Angaben der Antragsteller angewiesen ist. Eine vertiefte Überprüfung dieser monatli- chen Angaben etwa mit den individuellen AHV-Konten oder der Steuerer- klärungen, welche zum Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder meistens ohnehin (noch) nicht aktuell sind, war daher nicht zumutbar oder hätte im Zeitpunkt der Ausrichtung der Arbeitslosenbeiträge zu keinen relevanten Erkenntnissen geführt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte die Frage im Formular, ob sie im gleichen Umfang (d.h. 100%) wie im Vormonat auf Ar- beitssuche sei, immer mit “ja” und “ab sofort” beantwortete (act. 127 ff.) und nur die zwei seit längerem bestehenden (Teil- zeit-) Arbeitsstellen angab, weshalb auch unter Berücksichtigung dieser Umstände das Bestehen einer zusätzlichen dritten Arbeitsstelle für das AWA schwer vorstellbar und eine weitere Prüfung der Angaben nicht na- heliegend war. Dem AWA lagen daher keine Hinweise auf das nicht dekla- rierte weitere Einkommen vor, weshalb ihm keine Leichtfertigkeit vorgewor- fen werden kann. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist daher zu bejahen, womit die wei- teren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB zu prüfen sind. 2.4.5. Durch das unvollständige Ausfüllen des Formulars über die Angaben der versicherten Person in den Monaten April bis August 2021 wurde die Ar- beitslosenkasse getäuscht und dazu veranlasst, der Beschuldigten Leis- tungen auszubezahlen, auf welche sie keinen Anspruch hatte. Damit ent- stand der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 8'996.25. Der objektive Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist deshalb erfüllt. - 11 - 2.4.6. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestreitet die Beschuldigte nicht, durch ihr Verhalten die Arbeitslosenkasse zumindest eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht getäuscht und zur Auszahlung von zu hohen Arbeitslosengeldern veranlasst zu haben (Berufung S. 6). Davon geht auch das Obergericht aus, wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.1 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Hinsichtlich der Arglistig ihrer Täuschung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, welche seit 2019 Arbeitslosengelder bezog und dadurch Er- fahrung mit der Vorgehensweise der Arbeitslosenkasse hatte, auf die feh- lende Kontrolle ihrer Angaben durch das AWA vertraute und davon aus- ging, dass die Nichtdeklaration ihrer dritten (einträglichsten) Arbeitsstelle unbemerkt bleiben würde (act. 792). Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.4.7. Die Beschuldigte hat sich durch das mehrfache, zumindest eventualvor- sätzliche, unvollständige bzw. unrichtige Ausfüllen der Formulare zu Han- den der Arbeitslosenkasse des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuwei- sen. 3. 3.1. Die Beschuldigte beantragt, in Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 47 und 106 StGB mit einer Busse von Fr. 500.00 be- straft zu werden (Berufung, S. 2). 3.2. Da sich die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist die Strafe nach dieser Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Vorinstanzlich wurde sie zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bedingt verurteilt (Dispositiv-Ziff. 2), wobei der Tagessatz auf Fr. 110.00 festgesetzt wurde. Auf die Ausfällung einer Busse wurde verzichtet. 3.3. Mit Berufung hält die Beschuldigte fest, die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung seien korrekt. Sie habe aus nachvollziehbaren Grün- den gehandelt, da sie ihren Sohn unterstützen und ihn und ihren Freund in die Schweiz habe holen wollen. Sie habe sich nicht bereichern, sondern ihr Leben irgendwie finanzieren wollen. Sie habe die zu viel ausbezahlten Leis- tungen vollständig zurückbezahlt. Sie habe sich freiwillig von der - 12 - Arbeitslosenkasse abgemeldet. Ihr Verschulden sei damit sehr leicht (Be- rufung, S. 8). Die Vorinstanz hat die für die Strafzumessung massgebenden Bestimmun- gen und die Lehre und Rechtsprechung dazu zutreffend wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.). Die Einsatzstrafe wurde, ausgehend vom schwersten Delikt im Mai 2021 (Deliktsbetrag Fr. 3’534.25), auf 40 Tages- sätze Geldstrafe festgesetzt. Die mit Berufung geltend gemachten Strafzu- messungsgründe wurden zudem bereits angemessen berücksichtigt und das Verschulden entsprechend als sehr leicht eingestuft (vgl. vorinstanzli- ches Urteil, E. 4.5.2.). In der Folge wurde die Einsatzstrafe für die übrigen begangenen vier Delikte auf 60 Tagessätze erhöht, was fünf Tagessätzen pro Monat entspricht. Diese Erhöhung der Einsatzstrafe ist angemessen und zu bestätigen. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil verdient die Beschuldigte mo- natlich rund Fr. 4'545.25 (vorinstanzliches Urteil, E. 4.8.), was nach Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse, Steuern etc. einen Tagessatz in Höhe von Fr. 110.00 ergibt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich an den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten et- was geändert hätte, womit es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 110.00 bleibt. 3.4. Die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 4.9.) hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Darauf ist auf- grund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. 3.5. Die Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, insgesamt Fr. 6'600.00, zu verurteilen. 3.6. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug für die Geldstrafe nach Art. 42 StGB zutreffend wiedergegeben (vorinstanz- liches Urteil, E. 4.9.1.). Es kann darauf verwiesen werden. Da keine Hin- weise für eine Schlechtprognose vorliegen, ist die Strafe aufzuschieben. 4. 4.1. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, auf das Aussprechen der Lan- desverweisung zu verzichten, da ein Härtefall vorliege. Die Beschuldigte habe 5 Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und hier die Schule - 13 - besucht sowie eine Ausbildung abgeschlossen. Sie sei zwar arbeitslos, nicht aber wegen fehlender Bemühungen oder Fehlverhaltens am Arbeits- platz, sondern weil sie schwanger geworden sei. Die Beschuldigte sei stets in die Arbeitswelt integriert gewesen, obwohl sie sehr jung, Ausländerin mit Deutsch als Fremdsprache und Mutter sei. Sie habe einen Fehler gemacht, habe jedoch ihre Schulden vollständig zurückbezahlt. Sie sei nach wie vor bei der J._____ AG festangestellt. Sie habe ihr Leben im Griff und versu- che, ihre Familie und insbesondere ihren Sohn zu unterstützen. Zudem habe sie hier sehr enge Bezugspersonen. Sollte sie die Schweiz verlassen müssen, würde sie ihre Stelle verlieren und weder ihre Schulden bezahlen, noch ihren Sohn finanziell unterstützen können. Es bestehe deshalb ein persönlicher Härtefall. Das Verschulden der Beschuldigten sei als sehr ge- ring eingestuft worden und der Deliktsbetrag sei ebenfalls gering und zu- rückbezahlt worden. Ein Rückfall sei ausgeschlossen und die Beschuldigte habe keine Vorstrafen. Die Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz seien deshalb höher als das Interesse der Öffentlichkeit am Lan- desverweis. 4.2. Die Vorinstanz hielt fest (vorinstanzliches Urteil, E. 6.4.), die Beschuldigte gelte nur "knapp als in der Schweiz aufgewachsen". Sie habe eine Lehre abgeschlossen und sei seit ein paar Monaten festangestellt, dazwischen sei sie jedoch meistens nur temporär angestellt oder gar arbeitslos gewe- sen. Sie sei daher nur mittelmässig in der Schweiz integriert. Die erworbe- nen Berufskenntnisse könne sie genauso gut in ihrer Heimat einsetzen. Sie habe keinerlei Familienangehörige hier. Ihre Kernfamilie und ihr 3.5-jähri- ger Sohn lebten in der Dominikanischen Republik. Einer Reintegration in der Dominikanischen Republik stehe somit in familiärer und persönlicher Hinsicht nichts entgegen. Ein Härtefall sei nicht damit begründet, dass die Beschuldigte hier ein paar Kollegen habe, irgendwann einmal ihren Sohn in die Schweiz nachziehen möchte und seit Kurzem eine Festanstellung habe. 4.3. Die Beschuldigte ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil einer Sozi- alversicherung gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, welche wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. einer Katalogtat gemäss Abs. 1 lit. a-o verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landes- verweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). - 14 - Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Massgebend sind der Grad der persönlichen und wirt- schaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Auslän- ders in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen (Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR.142.201]; Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der “öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung”. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, als dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.2). 4.4. Die Beschuldigte, geboren am tt.mm.1998 und 26 Jahre alt, ist im Jahr 2011 als 13-jährige mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist. Sie hat dem- nach die Hälfte ihres Lebens und fünf Jahre ihrer Adoleszenz in der Schweiz gelebt, womit die Beschuldigte knapp als in der Schweiz aufge- wachsen gilt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3). Sie hat in der Schweiz die Real- schule absolviert und am 10. Juli 2017 eine Lehre als […] mit dem Noten- ausweis 5,4 abgeschlossen (act. 718 ff.). Die Beschuldigte lebt alleine, ist ledig und hat hier “einfach gute Kollegen”, jedoch keine Partnerschaft oder Beziehung (act. 12 Fragen 20 f.; act. 794). Das Kind der Beschuldigten, ihre Eltern und ihr Bruder leben in der Domi- nikanischen Republik. An der vorinstanzlichen Verhandlung führte sie zur Landesverweisung aus, sie möchte zuerst ihre Schulden (ratenweise) ab- bezahlen, was sie in ihrer Heimat nicht machen könne, da sie dort viel we- niger verdienen würde (act 794). Die Muttersprache der Beschuldigten ist spanisch, sie spricht, obwohl sie hier ihre Ausbildung absolviert hat, nur gebrochen Deutsch (vgl. act. 11, Frage 3). Damit befinden sich die stärksten familiären Bindungen der Beschuldigten in ihrem Heimatland und sie ist hier trotz relativ langer Aufenthaltsdauer - 15 - sozial wenig integriert. Leben die engsten Familienmitglieder in der Domi- nikanischen Republik, tangiert die Anordnung einer Landesverweisung nicht das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es besteht daher keine enge persönliche Bindung zur Schweiz. In beruflicher Hinsicht hat die Beschuldigte in den fünf Jahren nach Ab- schluss der Ausbildung (im Jahr 2017) und selbst vor der Geburt ihres Kin- des (am tt.mm.2019 [act. 12, Frage 22]) keine feste Anstellung gefunden. Sie war vom 3. Januar bis zum 30. April 2018 bei der K._____ AG und vom 1. bis zum 30. Juni 2018 bei der L._____ AG tätig (act. 726 Frage 29). In der Folge hatte sie für 8 Monate (vom 16. Juli 2018 bis 25. Januar 2019) für die E._____ AG als Hilfsarbeiterin bei der M._____ AG (act. 716) gear- beitet. Ab April 2019 war sie bei der K._____ AG (act. 725) und ab Septem- ber 2020 für die Firma D._____ AG (Ordner 2, S. 98) stundenweise als […] tätig. Die Beschuldigte wurde im März 2019 schwanger (act. 717) und stellte bereits ca. einen Monat später, d.h. ab dem 23. April 2019 Antrag auf Arbeitslosenleistungen. Sie meldete sich mehr als zwei Jahre danach per 16. August 2021 ab (act. 97). Als Abmeldegrund vermerkte das AWA im Schreiben an die öffentliche Arbeitslosenkasse “weggezogen” (act. 53). Aus den vom Amt für Migration und Integration beigezogenen Akten (Ord- ner 2, S. 111 ff.) geht hervor, dass die Beschuldigte im August 2021 ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung (Eingang beim Amt für Migration und Integration am 24. August 2021) gestellt und darin erklärt hatte, sie wolle ab dem 15. Februar 2022 bis auf weiteres nach X._____ (Dominikanische Republik) zur Abklärung ihrer Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten ausreisen. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. August 2021 abgewiesen (Ordner 2, S. 113). Obwohl die Beschuldigte im August 2021 noch bei der D._____ AG und K._____ AG in Teilzeit arbeitete (vgl. Ordner 2, S. 98-99) und sie von April 2021 bis anfangs August 2021 auch eine 80%-Stelle gehabt hatte, war daher die Rückkehr in ihre Heimat für sie nicht unvorstellbar. Seit Februar 2023 ist die Beschuldigte zwar für die Firma J._____ AG in T._____ tätig (act. 14, Frage 37; act. 793; Lohn- abrechnung vom 23. Juli 2023 [Berufungsbeilage 1]), aufgrund ihrer bishe- rigen beruflichen Laufbahn kann jedoch nicht von einer definitiven berufli- chen Integration ausgegangen werden. Mit der Vorinstanz (vorinstanzli- ches Urteil, E. 6.4.) ist daher von einer nur mittelmässigen beruflichen In- tegration auszugehen. Aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Ausbildung kann sich die Beschul- digte in ihrer Heimat wirtschaftlich ohne Weiteres integrieren, zumal sie dort auch auf die weitere Unterstützung ihrer Eltern bei der Betreuung ihres Sohnes während der Arbeitszeit zählen kann. Hinzu kommt, dass die Be- schuldigte selbst im August 2021 die Absicht bekundet hatte, in ihre Heimat zurückzureisen, um sich dort beruflich wieder einzugliedern. - 16 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Landesverweisung keinen schweren persönlicher Härtefall bewirkt und daher nicht unverhältnismäs- sig ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Interessen der Beschuldigten am Verbleiben in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Verwei- sung überwiegen. Die Landesverweisung ist daher auszusprechen und unter Berücksichti- gung des leichten Verschuldens auf die Minimaldauer von 5 Jahren festzu- setzen. 4.5. Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 lit.d SIS- II-Verordnung), kann gemäss Art. 21 SIS-II- Verordnung im SIS zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die An- gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 E. 5.2)). Die Ausschreibung SIS setzt u.a. voraus, dass von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verord- nung; BGE 147 IV 340), was insbesondere dann der Fall ist, wenn die be- treffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung) oder wenn gegen diese Person der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Ho- heitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit b SIS-II-Verord- nung). Da bei der Beschuldigten keine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht angezeigt. 5. 5.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, womit ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Beschuldigte zu verpflichten, diese Kosten dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Bösch, reichte mit Eingabe vom 10. April 2024 ihre Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, so dass ihr ein Honorar von insgesamt Fr 1'710.30 (inkl. MWST und Auslagen) auszurich- ten ist. - 17 - 5.2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die vorinstanzliche Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung an die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Mika Moëna, im Umfang von Fr. 3’587,90 (inkl. Fr. 256.50 MwSt.) wird ihr einstweilen zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet und die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzu- erstatten sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 6'600.00. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der be- dingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein - 18 - Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3.2. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’162.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'300.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin (Rechtsanwältin Moëna Mika) für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'587.90 (inkl. Fr. 256.50 MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin (Rechtsanwältin Stephanie Bösch) für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 1'710.30 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser