5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'415.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'707.70 auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'210.00 auszurichten. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem früheren Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Artan Sadiku, eine Entschädigung von Fr. 1'310.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)