3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 genannten Gesetzesbestimmungen und in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 164.00, zusammen Fr. 2'164.00, werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 541.00 auferlegt. - 21 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'780.00 auszubezahlen.