2. Im Übrigen wird der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig gesprochen hinsichtlich: - der fehlenden Bodenmarkierungen; - der fehlenden Trennwände zwischen den Tischen im Take-Away; - der unterlassenen Anweisung an eine Mitarbeiterin, die Maske korrekt zu tragen; - des Nichterneuerns des BAG-Plakats an der Eingangstüre.