besondere Lage (Stand vom 2. November 2020 bzw. 12. Dezember 2020) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR hinsichtlich: - des nicht unterschriebenen Schutzkonzept; - der Nichteinhaltung des Mindestabstandes zwischen den Gästen an der Bar; - des Einlassens von Gästen ins Lokal ohne Gesichtsmaske; - des Nichterhebens von Kontaktdaten der Kunden [in Rechtskraft erwachsen]; - des nicht korrekten Erhebens von Kontaktdaten der Kunden [in Rechtskraft erwachsen]; - des Nichtvernichtens von Kontaktdaten der Kunden nach 14 Tagen [in Rechtskraft erwachsen].