Die vorinstanzliche Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Verteidiger des Beschuldigten die Hälfte seiner Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren inkl. Vorverfahren, d.h. Fr. 4'210.00 und dem vormaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Artan Sadiku die Hälfte seiner Aufwendungen im Vorfahren, d.h. gerundet Fr. 1'310.00 als Parteientschädigung auszubezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, - 20 -