Die Aufwendungen hinsichtlich des SVG Delikts wurden vollständig mit Fr. 615.00 (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 126). Die weiteren Aufwendungen erfolgten nebst dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG auch wegen (insbesondere vorliegend zu behandelnden) Widerhandlungen gegen COVID-Schutzbestimmungen und wurden mit Fr. 2'615.00 (inkl. MwSt.) zur Hälfte entschädigt (act. 126), zumal lediglich in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das AIG eine Verfahrenseinstellung erfolgte. Die Teileinstellungsverfügung erwuchs schliesslich in Rechtskraft.