Zudem war der Beschuldigte im Vorverfahren vormalig durch den freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Artan Sadiku vertreten. Dieser wurde im Rahmen der Teileinstellungsverfügung vom 23. Februar 2022 (act. 123 ff.) in Bezug auf die eingestellten Vorwürfe der Widerhandlung gegen das AIG (Art. 117 AIG) sowie des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. 2 SVG) bereits entschädigt. Die Aufwendungen hinsichtlich des SVG Delikts wurden vollständig mit Fr. 615.00 (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 126).