6.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO) einen Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzlichen Verfahren für die Hälfte seiner Parteikosten.