Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung im Rahmen des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage zusätzlich vier Freisprüche sowie einen Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. - 19 -