Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Verteidiger des Beschuldigten ¾ dieses Betrages, d.h. gerundet Fr. 5'780.00 als Parteientschädigung auszubezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen.