Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 15.75 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 20.2 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 8 Stunden zu reduzierenden Aufwand von gerundet 10.3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).