Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 13 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um insgesamt 15.75 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und insbesondere des 9-seitigen Plädoyers (inkl. Vorfragen und Beweisanträgen) - 18 -