In Anbetracht der Tatsache, dass der Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. In seiner vorgängigen Berufungsbegründung wirft er insbesondere dieselben Vorfragen wie in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auf, stellt praktisch dieselben Beweisanträge wie vor Vorinstanz sowie in der Berufungserklärung und bringt grösstenteils dieselben Argumente in sich wiederholender Weise wie vor Vorinstanz vor. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen.