5.2. 5.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf eine Entschädigung von ¾ seiner Aufwendungen, die ihm in angemessener Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO und § 9 Abs. 1 und 2bis sowie § 13 AnwT).