46 Abs. 1 StGB). Hingegen verbleibt es beim Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage und einer Busse von - 17 - Fr. 300.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.