Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er hinsichtlich der falschen Anschuldigung sowie den Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom Vorwurf des nicht unterschriebenen Schutzkonzeptes, der Nichteinhaltung von 1.5 Metern zwischen den Gästen an der Bar, Gäste ohne Gesichtsmaske ins Lokal gelassen zu haben und keine Tischreinigung nach der Konsumation durch die Gäste durchgeführt zu haben freigesprochen wird und ein Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs nicht angeordnet wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).