4.4.4. Nachdem es sich bei den vorliegenden Delikten um Übertretungen handelt, stellt sich die Frage des Widerrufs des mit Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs nicht (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB, welcher für den Widerruf ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit verlangt).