Dennoch ist zu beachten, dass mit jeder neuen Widerhandlung eine zusätzliche Gefährdung einer Ansteckung mit dem Virus einhergeht. Mithin rechtfertigt es sich, die Einsatzbusse von Fr. 100.00 für die drei weiteren Widerhandlungen auf insgesamt Fr. 300.00 zu erhöhen. 4.4.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen erscheint hinsichtlich der finanziellen Lage des Beschuldigten als angemessen und wurde im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten.