Insgesamt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Verschulden sowie der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten erscheint eine Einsatzbusse von Fr. 100.00 angemessen. 4.4.2. Die Einsatzbusse ist nunmehr für die Widerhandlung hinsichtlich der fehlenden Bodenmarkierung im Wartebereich, der unterlassenen Anweisung des korrekten Tragens einer Gesichtsmaske durch eine Mitarbeiterin sowie des nicht erneuerten BAG-Plakats in Anwendung des Aspirationsprinzips gemäss Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen: