Beschuldigte hat es, obwohl er regelmässig vor Ort gewesen war, unterlassen, diesen Missstand zu beheben bzw. Trennwände aufstellen zu lassen. Die Gründe, weshalb er dies nicht tat, sind nicht bekannt und vermutungsweise auf eine Überforderung seinerseits mit den zu dieser Zeit sich regelmässig ändernden Massnahmen zurückzuführen (siehe vorinstanzliches Protokoll S. 16). Das Ausmass des deliktischen Handelns geht nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus.