Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die in der Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelten Verpflichtungen sollen den Schutz der Menschen vor übertragbaren Krankheiten gewährleisten (Art. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Art. 1 EpG). Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 19. November 2020 wurde festgestellt, dass Trennwände zwischen den Esstischen im Take-Away fehlten.