Abzustellen ist mithin auf Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, welcher mit Busse bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtung nach (unter anderem) Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht einhält, wobei für den Geschäftsherrn die gleiche Strafandrohung gilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR). 4.4. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen sehen als Strafe je eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 4.4.1. Die Einsatzbusse ist für die Widerhandlung hinsichtlich der fehlenden Trennwände im Take-Away Bereich als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: