4.3. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr in Kraft ist, um ein Zeitgesetz handelt, das heisst, um einen Erlass, dessen Geltung zeitlich beschränkt ist. Auf solche Zeitgesetze ist der Grundsatz «lex mitior» (siehe Art. 2 Abs. 2 StGB) nicht anwendbar. Späteres milderes Recht (einschliesslich der Suspendierung oder der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgesetzes) wirkt somit nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer eines Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2023 vom 29. August 2023 E. 4.2.1). Abzustellen ist mithin auf Art.