4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR hinsichtlich der Vorwürfe der fehlenden Bodenmarkierungen und Trennwände, des unterlassenen Anweisens an eine Mitarbeiterin, die Gesichtsmaske korrekt zu tragen sowie des nicht erneuerten BAG-Plakats schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. - 14 -