Nach dem Gesagten fehlt es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung des «Beschuldigens», weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB freizusprechen ist. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.