Andererseits weisen seine Aufgaben (Warenkontrolle, Einkauf, Abrechnung, Kündigung von Mitarbeitern), welche er nach eigenen Aussagen nebst seinen Kurierdiensten getätigt haben soll, auf eine gewisse Verantwortung seinerseits im Betrieb hin (vorinstanzliches Protokoll S. 5 f.), sodass die Aussage des Beschuldigten, C._____ sei für die Umsetzung der Schutzmassnahmen zuständig gewesen, zumindest nicht ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise liegt.