Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit dolus directus. Eventualvorsatz genügt demgegenüber nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des - 13 -