Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; eine bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar (PIETH/SCHULTZE, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 4 zu Art. 303 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.4). Die Bezichtigung muss weiter unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 16 zu Art. 303 StGB). Mit der falschen Beschuldigung ist das Delikt vollendet, der tatsächlichen Einleitung der Strafverfolgung bedarf es nicht (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N 29 zu Art. 303 StGB).