3.2. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.