sei, ob C._____ als Filialleiter für die Umsetzung der Corona-Schutzmass- nahmen verantwortlich gewesen sei, sei der subjektive Tatbestand ebenfalls nicht erfüllt. Dass der Beschuldigte C._____ zu einer Falschaussage bewogen haben soll, sei im Übrigen weder angeklagt und dürfe zudem auch nicht zur Begründung des Vorsatzes verwendet werden. Schliesslich sei ein Vorverfahren gegen C._____ bereits im Gange gewesen und die Aussagen des Beschuldigten vom 5. Januar 2021 seien nicht kausal für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C._____ gewesen (Berufungsbegründung S. 16 ff.).