Der Beschuldigte macht demgegenüber zusammenfassend geltend, er habe lediglich auf die Verantwortung von C._____ als Filialleiter des Lokals hingewiesen, womit er ihn nicht einer Straftat bezichtigt habe. Seine Ausführungen stellten vielmehr eine rechtliche Folgerung dar, welche nicht vom objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung erfasst werde. Ferner könne nicht wirklich von der Unschuld von C._____ ausgegangen werden.