Einen Sachverhaltsirrtum seitens des Beschuldigten schloss die Vorinstanz aus; der Beschuldigte habe den Sachverhalt vollumfänglich richtig erfasst und habe sich höchstens in der Annahme geirrt, dass der Zeuge C._____ für ihn strafrechtliche Konsequenzen tragen könne (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.4, 2.6.1).