3. 3.1. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf den Anklagesachverhalt der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Diesbezüglich hielt sie im Wesentlichen fest, dem Beschuldigten sei es, nachdem er den Zeugen C._____ um dessen Falschaussage gebeten habe, bewusst gewesen, dass er einen Nichtschuldigen zu Unrecht einer Straftat beschuldige. Er habe insbesondere um seine Verantwortung zur Umsetzung der Covid-Massnahmen gewusst und habe dennoch den Zeugen C._____ mehrerer Straftaten zu Unrecht bezichtigt. Einen Sachverhaltsirrtum seitens des Beschuldigten schloss die Vorinstanz aus;