6 Abs. 2 und 3 VStrR erfüllt. Offenbleiben kann, ob – wie vom Beschuldigten vorgebracht wurde (Berufungsbegründung S. 2 bzw. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 Vorfragen) – die Aussagen von N._____ und O._____ sowie diejenige von K._____ (an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) unverwertbar sind, zumal darauf nicht abgestützt wird. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt somit als teilweise begründet.