2.7. Nachdem in Bezug auf die Vorwürfe hinsichtlich der fehlenden Bodenmarkierungen sowie der fehlenden Trennwände zwischen den Tischen im Take Away, der unterlassenen Anweisung an eine Mitarbeiterin, die Gesichtsmaske korrekt zu tragen und des nicht erneuerten BAG-Plakats an der Türe weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, sind sämtliche Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die begangenen Widerhandlungen gegen die Corona- Schutzmassnahmen gemäss Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR erfüllt.