Insofern kann dem Beschuldigten im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht vorgeworfen werden, von diesen Missständen Kenntnis gehabt zu haben. Damit einhergehend kann ihm weder ein vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorgehalten werden, weshalb er hinsichtlich dieser Widerhandlungen freizusprechen ist. - 11 -