Hingegen sind die festgestellten Beanstandungen hinsichtlich des fehlenden Mindestabstands von 1.5 Metern zwischen den Gästen an der Bar, dem Nichttragen der Gesichtsmaske durch Gäste sowie der Nichtreinigung der Tische nach der Konsumation der Gäste nicht dem Beschuldigten anzulasten. So ist zumindest zu hoffen, dass es sich dabei um einmalige Vorkommnisse gehandelt hat, die zufällig anlässlich der polizeilichen Kontrolle entdeckt worden sind. Insofern kann dem Beschuldigten im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht vorgeworfen werden, von diesen Missständen Kenntnis gehabt zu haben.