Die Instruktion der Mitarbeiterin zum korrekten Tragen der Maske lag ferner im Verantwortungsbereich des Beschuldigten, der er offensichtlich nicht nachgekommen ist, nachdem eine Mitarbeiterin die Maske nicht korrekt getragen hat. Indem der Beschuldigte dennoch keine Anweisungen oder Massnahmen zur Behebung der aufgeführten Missstände angeordnet hat, hat er mindestens eventualvorsätzlich seine Rechtspflicht als Geschäftsherr verletzt.