2.6. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte regelmässig vor Ort, weshalb ihm auch hätte auffallen müssen, dass im Wartebereich die Bodenmarkierungen sowie die Trennwände zwischen den Tischen im Take Away fehlten und das BAG-Plakat an der Türe nicht erneuert worden war. Die Instruktion der Mitarbeiterin zum korrekten Tragen der Maske lag ferner im Verantwortungsbereich des Beschuldigten, der er offensichtlich nicht nachgekommen ist, nachdem eine Mitarbeiterin die Maske nicht korrekt getragen hat.