Ferner ist der Beweisantrag des Beschuldigten, mit welchem er die Edition diverser Akten bei der L._____ GmbH, eventualiter bei I._____, subeventualiter bei der SVA Aargau und bei der P._____ bzw. die Befragung verschiedener Zeugen (Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) verlangt, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal es vorliegend keine Rolle spielt, ob nebst dem Beschuldigten allenfalls weitere Personen als Betreiber im Sinne des Tatbestandes in Frage kommen und der Beschuldigte überdies seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der L._____ GmbH zu keiner Zeit in Frage gestellt hat.