Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Handlungen der Mitarbeiter des Lokals nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR aufgrund seiner Organstellung als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der L._____ GmbH strafrechtlich zu verantworten. Ferner ist der Beweisantrag des Beschuldigten, mit welchem er die Edition diverser Akten bei der L._____ GmbH, eventualiter bei I._____, subeventualiter bei der SVA Aargau und bei der P._____ bzw. die Befragung verschiedener Zeugen (Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 S. 1;