gezeigt gewesen. Indem er das nicht tat, hat der Beschuldigte seine gesetzliche Aufsichts-, Instruktions- und Überwachungsplicht nicht wahrgenommen und es mithin auch unterlassen, entsprechende Anweisungen zur Behebung der fehlenden Schutzmassnahmen anzuordnen bzw. die Missstände beispielsweise mit administrativen Mitteln aufzuheben.